Das Gedächtnis der Wunden
Am 24. April 2026 jährt sich der Beginn des Genozids an den Armeniern zum 111. Mal. Weltweit versammeln sich an diesem Tag armenische Gemeinden, politische Vertreter und zivilgesellschaftliche Akteure, um der rund 1,5 Millionen Opfer des Völkermordes zu gedenken, jener »Großen Katastrophe«, die sich als erste systematisch geplante Völkervernichtung des 20. Jahrhunderts in das kollektive Bewusstsein der Menschheit eingegraben hat. Was bleibt, wenn die letzten Augenzeugen verstummt sind? Und was geschieht, wenn die Regierung des Opfervolkes selbst die Erinnerung zur Disposition stellt?
I. Die Nacht des 24. April 1915
Die Verhaftung der armenischen intellektuellen Elite in Konstantinopel am 24. April 1915 war kein bloßer polizeilicher Akt im Schatten des Ersten Weltkriegs, sondern die Präambel der Vernichtung. Über 200 Dichter, Denker, Schriftsteller, Ärzte, Juristen und Geistliche, unter ihnen der Komponist und Musikethnologe Komitas Vardapet, der Schriftsteller Krikor Zohrab und der Publizist Rupen Zartarian, wurden in jener Nacht aus ihren Häusern gerissen und in die anatolische Verbannung geschickt. Von dort kehrten die wenigsten zurück.
Die strategische Intention des jungtürkischen Regimes lag offen zutage: die kulturelle Amputation vor der physischen Liquidation. Indem man der armenischen Gemeinschaft ihre Artikulationsfähigkeit, ihre Identitätsstifter und ihr organisatorisches Gedächtnis nahm, schuf man ein Vakuum der Orientierungslosigkeit, das die darauf folgenden Massendeportationen erst in ihrer totalitären Effizienz ermöglichte. Es war ein Angriff auf die Seele eines Volkes, bevor man seinen Körper zerstörte. Das Schicksal von Komitas steht exemplarisch für diese Zerstörung: Er überlebte physisch, aber der Geist des großen Musikers zerbrach an dem, was er erlebte und bezeugte. Die letzten zwanzig Jahre seines Lebens verbrachte er in psychiatrischen Kliniken, ein lebendiges Denkmal der kulturellen Enthauptung.
II. Die Topografie des Schreckens
In den Monaten nach diesem Fanal entfaltete sich eine bürokratisch organisierte Maschinerie des Todes, die weit über kriegsbedingte Sicherheitsmaßnahmen hinausging. Die armenische Bevölkerung Anatoliens wurde durch die sogenannten Umsiedlungsgesetze (Tehcir Kanunu) in die Peripherie der syrischen Wüste getrieben. Die Todesmärsche, die durch die mesopotamische Steppe führten, fungierten als De-facto-Exekutionen ohne Patronen: Hunger, Seuchen, Verdursten und systematische Übergriffe, also Vergewaltigungen, Raubmorde und Massenerschießungen, waren keine Nebenwirkungen, sondern integrale Bestandteile einer bürokratisch kalkulierten Auslöschungspolitik.
Der Genozidforschung zufolge markiert der Völkermord jene Zäsur, an der sich die Transformation von religiös-ethnischen Spannungen in einen modernen, rasseideologisch unterfütterten Vernichtungswillen vollzog. Die Konzentrationslager entlang des Euphrat, allen voran Deir ez-Zor, das zum Auschwitz der Armenier wurde, zeugten von einer Verwaltung des Todes, die das 20. Jahrhundert als Zeitalter der Extreme prägen sollte. Die Parallelen zur späteren Shoah sind nicht zufällig: Raphael Lemkin, der polnisch-jüdische Jurist, der 1943 den Begriff »Genocide« prägte, nannte den Mord an den Armeniern ausdrücklich als eines der beiden Grundereignisse, die sein Denken formten. Der Genozid an den Armeniern war die düstere Generalprobe für die Vernichtungspolitik des Nationalsozialismus.
Zugleich richtete sich die Gewalt nicht allein gegen die Armenier. Auch die assyrisch-aramäische und die pontisch-griechische Bevölkerung des Osmanischen Reiches wurde in den Jahren 1914 bis 1923 Opfer systematischer Verfolgung und Massenvernichtung. Dieser Genozid an den christlichen Völkern des Orients ermöglichte die Schaffung eines ethnonationalistischen türkischen Staates, errichtet auf den Knochen jener Zivilisationen, die Anatolien über Jahrtausende geprägt hatten.
III. Vom autobiographischen zum kulturellen Gedächtnis
Das Jahr 2026 stellt die internationale Gemeinschaft vor eine neue, tiefgreifende Herausforderung. Mit dem Verscheiden der letzten Überlebenden wandert die Erinnerung unwiderruflich aus dem Bereich des autobiographischen Gedächtnisses in den des kulturellen Gedächtnisses, um die von Jan und Aleida Assmann geprägte Unterscheidung aufzugreifen. Erinnern ist nun keine private Trauerarbeit der unmittelbar Betroffenen mehr, sondern ein öffentliches Gut und eine ethische Verpflichtung. Wenn die lebendige Stimme der Zeugen verstummt, liegt die Last der Wahrheit allein auf den Schultern der Nachfahren, der Wissenschaft, der Publizistik und der politischen Institutionen.
In einer Zeit, in der geschichtspolitische Revisionismen und staatliche Leugnungsmuster erneut erstarken, wird das Gedenken zum Korrektiv. Es geht nicht um die Konservierung von Opferschaft, sondern um die Verteidigung universaler Menschenrechte und die Anerkennung einer historischen Wahrheit, die Voraussetzung für jede Form von aufrichtiger Versöhnung bleibt. Die Kanonisierung der Märtyrer des Genozids durch die Armenische Apostolische Kirche im Jahr 2015, am 100. Jahrestag, war ein liturgischer Akt von tiefer theologischer Bedeutung: Die Kirche erklärte die Opfer zu Heiligen und verankerte damit die Erinnerung nicht nur im historischen, sondern auch im sakramentalen Gedächtnis des armenischen Volkes.
IV. Die Geographie der Anerkennung
Die völkerrechtliche Anerkennungslage hat sich in den vergangenen Jahren spürbar verändert. 34 Staaten, darunter Frankreich, Deutschland, die USA, Kanada, Russland und der Heilige Stuhl, haben den Genozid an den Armeniern formell anerkannt. Uruguay war 1965 das erste Land, das diesen Schritt vollzog; 2019 folgten mit überwältigender Mehrheit beide Kammern des US-Kongresses; 2021 verwendete Präsident Biden als erster amtierender US-Präsident das Wort Genocide in seiner offiziellen Erklärung zum 24. April. Das Europäische Parlament hat den Genozid bereits 1987 und in mehreren Folgeresolutionen anerkannt.
Doch die jüngsten Entwicklungen zeigen zugleich die Fragilität dieser Fortschritte. Die Trump-Administration kehrte im April 2025 zu einer Sprachregelung zurück, die das Wort Genocide vermied. Im Februar 2026 löschte das Weiße Haus einen Beitrag des Vizepräsidenten JD Vance, in dem dieser den Genozid beim Namen genannt hatte. Währenddessen erkannte der israelische Premierminister Netanyahu den Genozid im August 2025 in einem Podcast-Interview persönlich an, eine Geste, die von Beobachtern als improvisiert und völkerrechtlich folgenlos bewertet wurde. Großbritannien und Spanien gehören nach wie vor zu jenen europäischen Staaten, die eine formelle Anerkennung verweigern.
Der wissenschaftliche Diskurs bleibt unterdessen eindeutig. Das International Journal of Armenian Genocide Studies widmete seine jüngste Sonderausgabe dem Thema »Law, Activism and the International Recognition of the Armenian Genocide« und unterstreicht, dass die Anerkennung kein symbolischer Akt, sondern ein Grundpfeiler des Völkerrechts und des Schutzes vulnerabler Gemeinschaften ist.
V. Die Leugnung von innen
Was das 111. Gedenkjahr von allen vorangegangenen unterscheidet, ist eine Entwicklung, die in der Geschichte der Genozid-Erinnerung ohne Präzedenz ist: Die Regierung des Opfervolkes selbst stellt die internationale Anerkennungspolitik in Frage. Armeniens Premierminister Nikol Paschinjan hat in einer Reihe öffentlicher Stellungnahmen seit Anfang 2025 den Wert der internationalen Genozidanerkennung offen bezweifelt, das Streben nach historischer Gerechtigkeit als »antiarmenische Politik« bezeichnet und erklärt, er habe »genug« davon, das Volk mit Genozid-Narrativen zu »speisen«.
Im März 2026 bezeichnete Paschinjan den Kampf um Anerkennung und die Rückkehrforderungen der Artsach-Armenier als eine »imperiale Politik«, die eine »Flüchtlingsmentalität« aufrechterhalte und die Staatsbildung der Republik Armenien verhindere. Er wies internationale Gerechtigkeitsansprüche zurück und erklärte: »Je mehr wir historische Gerechtigkeit verfolgen, desto mehr neue historische Ungerechtigkeiten werden wir erleben.« Diese Aussagen fielen im Vorfeld der für Juni 2026 angesetzten Parlamentswahlen, in denen Paschinjan Krieg und Instabilität als Folge einer oppositionellen Regierungsübernahme an die Wand malt.
Die Reaktionen waren heftig und einmütig. Die Armenische Apostolische Kirche bekräftigte, dass der Genozid nicht nur ein Verbrechen am armenischen Volk, sondern ein Verbrechen an der Menschheit sei und seine Anerkennung ein »moralischer und historischer Imperativ« bleibe. Die Armenische Revolutionäre Föderation (Daschnaktsutiun) verurteilte Paschinjans Aussagen als »antinational, antistaatlich und antiwissenschaftlich«. Das Armenian National Committee International stellte fest, Paschinjans Rhetorik gleiche den Argumenten, die die Türkei und Aserbaidschan seit Jahrzehnten zur Leugnung des Genozids verwenden. Im April 2026 erklärte eine Mobilisierungskonferenz der Diaspora den Kurs der armenischen Regierung für »antinational«.
Was hier geschieht, ist in der Gedenkgeschichte ohne Beispiel: dass ein demokratisch gewählter Regierungschef des Opfervolkes die Argumente der Täternation übernimmt und die Erinnerungsarbeit seiner eigenen Bevölkerung als Bedrohung für den Frieden rahmt. Für die Genozidforschung wirft dies eine grundlegende Frage auf: Kann ein Staat, der die Erfahrung seiner eigenen Bevölkerung relativiert, noch als authentischer Hüter ihres Gedächtnisses gelten? Oder verlagert sich in diesem Moment die Verantwortung endgültig auf die Diaspora, die Kirche, die Wissenschaft und die Zivilgesellschaft?
VI. Die Rolle der internationalen Staatengemeinschaft
Die Überführung der Erinnerung an den Genozid in völkerrechtlich verbindliche Anerkennungsprozesse bleibt die zentrale Herausforderung. Die bisherige Anerkennungspraxis ist überwiegend deklaratorischer Natur: Parlamentsbeschlüsse, Präsidentenerklärungen und Gedenktage sind wichtige Zeichen, aber sie entfalten keine unmittelbare völkerrechtliche Bindungswirkung. Was fehlt, ist der Schritt von der politischen Deklaration zur juristischen Konsequenz.
Hier lassen sich vier Handlungsebenen unterscheiden. Erstens die völkerstrafrechtliche Dimension: Die Genozidkonvention von 1948, die wesentlich auf Lemkins Studien zum Völkermord an den Armeniern und zur Shoah fußt, enthält keine retroaktive Anwendungsklausel. Die juristische Debatte um die Rückwirkungsfrage, die Rosa Ana Alija Fernández im aktuellen IJAGS-Band analysiert, zeigt, dass das Prinzip der Nichtretroaktivität oft instrumentalisiert wird, um eine völkerrechtliche Einordnung zu blockieren. Dabei steht außer Frage, dass die Tatbestände, gemessen an den Kriterien der Konvention, sämtliche Merkmale eines Genozids erfüllen.
Zweitens die erinnerungsgesetzliche Dimension: Frankreichs Anerkennungsgesetz von 2001, das Thomas Hochmann im selben Band untersucht, hat gezeigt, dass die legislative Festschreibung eines historischen Faktums politische Signalwirkung entfaltet, aber zugleich verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Die belgische Regelung, die eine Leugnung des Genozids unter Strafe stellt, geht weiter und erprobt ein Modell, das in der Tradition der Gesetze gegen die Holocaustleugnung steht.
Drittens die Dimension der transitional justice: Argentinien hat, wie Federico Gaitán Hairabedian zeigt, mit seinen Wahrheitsprozessen ein Instrument geschaffen, das auch ohne strafrechtliche Verurteilung historische Tatsachen formell feststellt und damit Betroffenen eine Form der Anerkennung gewährt. Dieses Modell könnte für den armenischen Fall eine Brücke zwischen der politischen Deklaration und der juristischen Feststellung bilden.
Viertens die Dimension der Prävention: Die Vertreibung der armenischen Bevölkerung aus Arzach (Berg-Karabach) im September 2023 hat der internationalen Gemeinschaft vor Augen geführt, dass die Konsequenzen unverarbeiteter völkermörderischer Gewalt über Generationen hinweg wirksam bleiben. Wenn Genozid nicht konsequent anerkannt und geahndet wird, schafft dies einen Präzedenzfall der Straflosigkeit, der künftige Täter ermutigt. Die Anerkennungsfrage ist damit keine Frage der Vergangenheitspolitik, sondern eine Frage der Zukunftssicherung.
VII. Die ethische Unverkürzbarkeit des Erinnerns
111 Jahre nach dem Beginn des Völkermords steht die Erinnerung an einem Scheideweg. Die Stimmen der Zeugen sind verstummt. Das autobiographische Gedächtnis ist an sein biologisches Ende gelangt. Die Regierung des Opferstaates selbst dekonstruiert das Narrativ der historischen Gerechtigkeit. Und die internationale Staatengemeinschaft schwankt zwischen symbolischen Bekenntnissen und realpolitischem Opportunismus.
Und doch bleibt das Erinnern eine ethische Notwendigkeit, die sich nicht verhandeln lässt. Nicht, weil die Armenier sich als ewige Opfer begreifen wollen. Das wäre ein Missverständnis ihres Gedenkens. Es bleibt Notwendigkeit, weil die Leugnung eines Genozids, wie der US-Kongressabgeordnete Brad Sherman es auf der diesjährigen Gedenkveranstaltung auf dem Capitol Hill formulierte, zugleich der letzte Schritt eines Genozids und der erste Schritt zum nächsten ist. Wer die Erinnerung relativiert oder zum bloßen Narrativ erklärt, tastet die Grundlage an, auf der die Menschenrechtsordnung seit 1948 errichtet wurde.
Die Armenische Apostolische Kirche hat 2015 die Märtyrer des Genozids zu Heiligen erklärt. Damit hat sie die Erinnerung dem Zugriff politischer Konjunkturen entzogen und sie in das sakramentale Gedächtnis ihres Volkes eingeschrieben. Was kein Premierminister widerrufen kann, was kein Parlamentsbeschluss tilgen kann, bewahrt die Kirche in ihrem liturgischen Kalender und in den Gebeten ihrer Gläubigen. Die Heiligsprechung der Märtyrer war ein Akt der Treue gegenüber der Wahrheit und zugleich ein Akt des Widerstands gegen jede Form des Vergessens.
Am 24. April 2026 versammeln sich armenische Gemeinden in aller Welt: auf dem Times Square in New York, im Connecticut State Capitol, vor dem Genozid-Denkmal in Montebello, im französischen Antony, in Glendale, in Eriwan und in der Lutherkirche Bad Cannstatt in Stuttgart. Sie alle bezeugen mit ihrer Präsenz, dass die Wunden nicht verheilt sind und dass Erinnern kein Luxus der Vergangenheit ist, sondern eine Pflicht der Gegenwart.
Gedenkgottesdienst und Veranstaltung zum 111. Jahrestag des Völkermords an den Armeniern. Kommt. Erinnert.
Zur Veranstaltung →Pfarrer Dr. Diradur Sardaryan
Gemeindepfarrer
Armenische Gemeinde Baden-Württemberg e. V. (AGBW)

